Information zur Höherbesoldung von Grundschulleiter*innen


Für Schulleiter*innen einer Grundschule und für Leiter*innen der Grundstufe einer Integrierten Sekundarschule oder Gemeinschaftsschule ändert sich ab 01.01.2016 die Bezahlung. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anhebung der vorstehend genannten Arbeitsgebiete sind geschaffen.

Die höhere Bezahlung erfolgt zeitnah und rückwirkend zum 1. Januar 2016.

Die gesetzlichen Voraussetzungen sind gegeben:
Im Zuge der Haushaltsberatungen zum Haushalt 2016/17 wurden mit dem Gesetz zur Änderung besoldungs- und laufbahnrechtlicher Vorschriften im Schulbereich das Landesbesoldungsgesetz sowie die Landesbesoldungsordnung A geändert und damit das Amt des Rektors/der Rektorin als Leiter*in einer Grundschule sowie als Leiter*in des Grundschulteils einer ISS oder Gemeinschaftsschule von Besoldungsgruppe A 13 nach A 14 bzw. von Besoldungsgruppe A 14 nach A 15 „gehoben“. Das Gesetz ist am 01.01.2016 in Kraft getreten.

Mit dem Haushaltsgesetz/Haushaltsplan 2016/2017 sind begleitend die entsprechenden stellenwirtschaftlichen Voraussetzungen geschaffen worden. Es sind insgesamt 386 Stellen umgewandelt worden. Die Bewertung der Stellen ist auf der Basis der Schülerzahlen der Lehrkräftebedarfsfeststellung 2014 erfolgt (Systematik der Haushaltsplanaufstellung).

Die Bezahlung verändert sich in Abhängigkeit von der Zahl der Schüler*innen wie folgt:
Leiter*in einer Grundschule
• mehr als 360 Schüler/Schülerinnen:
Bisher A 14;          ab 01.01.2016 neu: A 15
• mehr als 180 bis zu 360 Schüler/Schülerinnen:
Bisher A 13 + Amtszulage Fn 3;          ab 01.01.2016 >neu: A 14 + Amtszulage Fn 3
• bis zu 180 Schüler/Schülerinnen:
Bisher A 13 + Amtszulage Fn 2*;          ab 01.01.2016 neu: A 14 + Amtszulage Fn 1*
(* Die Euro-Beträge der Amtszulage sind identisch, A13 Fn2 = A14 Fn1.)
Leiter*in des Grundschulteils einer Integrierten Sekundarschule oder Gemeinschaftsschule
• mehr als 360 Schüler/Schülerinnen am Grundschulteil:
Bisher A 14;          ab 01.01.2016 neu: A 15
• mehr als 180 bis zu 360 Schüler/Schülerinnen am Grundschulteil:
Bisher A 13 + Amtszulage Fn 3;          ab 01.01.2016 neu: A 14 + Amtszulage Fn 3
• bis zu 180 Schüler/Schülerinnen
am Grundschulteil:
Bisher A 13 + Amtszulage Fn 2*;          ab 01.01.2016 neu: A 14 + Amtszulage Fn 1*
(* Die Euro-Beträge der Amtszulage sind identisch, A13 Fn2 = A14 Fn1.)

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